A wie Alleinvermittlungsauftrag
Ein Alleinvermittlungsauftrag oder auch kurz „AV“ ist eine Vertragsform zur Beauftragung von Immobilienmaklern. Wie der Wortlaut bereits vermuten lässt, wird bei einem Alleinvermittlungsauftrag nur ein einziger Makler exklusiv mit der Vermittlung der Immobilie beauftragt. Der Abgeber (= Verkäufer oder Vermieter) darf also – anders als beim Schlichten Vermittlungsauftrag – keinen weiteren Makler mit der Vermittlung sein Haus oder seine Wohnung betrauen. Außerdem darf er das Objekt für die Dauer des AV auch nicht selbst vermarkten. Tut er dies dennoch und findet z.B. selbst einen Käufer/Mieter hat der Makler mit dem AV trotzdem Anspruch auf die Provision (selbst wenn er den Käufer/Mieter nicht vermittelt hatte). Im Gegenzug ist der Makler im Rahmen eines AV von Gesetz wegen verpflichtet, „nach Kräften“ aktiv tätig zu werden. Tut er dies nicht, haftet er für allfällige Schäden, die dem Kunden aus seiner Untätigkeit entstehen. Der Makler wird also zum Beispiel Standortanalysen durchführen, Vermarktungsstrategien erarbeiten, das Objekt bewerben etc. Alleinvermittlungsaufträge werden üblicherweise für 6 Monate vereinbart. Wird ein AV nach Ablauf von 6 Monaten nicht aktiv verlängert, endet er automatisch.