Tierhaltung im Wohnbereich

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Tierhaltung im Wohnbereich 2560 1707 Raiffeisen Immobilien

Tierhaltung im Wohnbereich

Nichts liegt uns näher als unser eigenes Wohnumfeld. Wir teilen dieses mit Menschen, die uns wichtig sind. Manchmal kommen auch noch Haustiere dazu. Und hier wird es spannend, wenn die aktuelle Rechtslage bei Tierhaltung in Mietwohnungen näher beleuchtet wird.

Generell gilt: Ob eine Tierhaltung in einem Mietobjekt erlaubt ist oder nicht, richtet sich nach der Vereinbarung von Vermieter und Mieter im Mietvertrag. Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung gilt für den Mieter als gröblich benachteiligend und ist somit unwirksam – dies wurde kürzlich in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof so qualifiziert. Der OGH hat somit auch das Halten von üblichen Haustieren – wie von Hunden und Katzen – in der Regel für zulässig erklärt.

Expertentipp: Mietvertrag genau aufsetzen – er entscheidet ob und welche Tiere erlaubt sind.  

Der Teufel steckt aber so wie meistens, im Detail. Bei der Tierhaltung kommt es in erster Linie auf den unterschriebenen Mietvertrag und die gewählte Vertragsklausel an. Weiters auf den Vertragszweck inkl. Interessensabwägung, den Ortsgebrauch sowie auf die Verkehrssitte. Unübliche Tiere dürfen nicht in einer Mietwohnung gehalten werden, auch eine übermäßige Tierhaltung ist nicht erlaubt. Seitens des Vermieters sollten gewünschte Tierhalteverbote für eine wirksame Vereinbarung klar umgrenzt und angegeben werden, welche Tiere erlaubt und welche verboten sind. Die Haltung von bestimmten Tieren wie z.B. Hunden und Katzen können somit vom Vermieter wirksam und rechtsgültig untersagt werden.

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Bei Eigentumsobjekten sieht die Sache schon entscheidend einfacher aus, ob Wuffi in den Wohnraum darf oder nicht – immerhin entscheidet dies sein Besitzer eigenständig. Es sei denn, es handelt sich um eine Eigentums-Wohnanlage – dann entscheidet die Haus- bzw. Eigentümergemeinschaft gemeinsam und regelt die Tierhaltung in der allgemeinen Hausordnung ihrer Wohnanlage.

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