Kurz und bündig für Sie erklärt: die Rücktrittserklärung.
Im § 30a Konsumentenschutzgesetz ist das Recht zum Rücktritt von Immobiliengeschäften geregelt. Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist, dass man die Vertragserklärung des Konsumenten (zum Beispiel die Unterschrift unter das Miet- oder Kaufanbot, aber auch ein mündlich abgegebenes Miet- oder Kaufanbot) an dem Tag abgibt, an dem dieser das Objekt zum ersten Mal besichtigt hat. Dabei ist es unerheblich, wo das Anbot unterschrieben wird. Wesentlich ist nur, dass man die Unterschrift noch am Tag der ersten Besichtigung gibt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Konsumenten oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Der Erwerber von Anlageobjekten ist also nicht geschützt. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich auf Wohnungen, Einfamilienhäuser oder Baugrundstücke für Einfamilienhäuser.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche, die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Vertragserklärung des Konsumenten abgegeben wurde. Für den Rücktritt ist die Schriftform vorgeschrieben.