Befreiung von der Grundbuchsgebühr

Befreiung von der Grundbuchsgebühr

Befreiung von der Grundbuchsgebühr 2560 1707 Raiffeisen Immobilien

Am 20. März 2024 beschloss der Nationalrat ein neues Bundesgesetz, mit welchem das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert wird. Käuferinnen und Käufer von Immobilien können demnach ab 01.04.2024 temporär von den Grundbuchsgebühren befreit werden. Die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung soll mit dieser Maßnahme der Regierung unterstützt und das Eigenheim wieder leistbarer werden. Konkret geht es um die gerichtliche Eintragungsgebühr bei Eigentum (in Höhe von 1,1%) und um die gerichtliche Eintragungsgebühr bei Pfandrecht (in Höhe von 1,2%) . Die Gebührenbefreiung gilt ab 01.04.2024 für entgeltliche Rechtsgeschäfte, die nach dem 31.03.2024 geschlossen worden sind und endet spätestens mit  30.06.2026. Die Gebührenbefreiung gilt also nicht für Schenkungen oder den Erwerb von Todes wegen (d.h. im Zuge einer Erbschaft).

Die Gebührenbefreiung besteht bis zu Bemessungsgrundlagen (vereinbarte Gegenleistung, Kaufpreis) von € 500.000. Bemessungsgrundlagen von mehreren Pfandrechten sind zusammenzurechnen. Für eine vereinbarte Gegenleistung, die über € 500.000 liegt, wird die gerichtliche Gebühr vorgeschrieben, allerdings nur von dem die € 500.000 übersteigenden Betrag. Ab einer Bemessungsgrundlagen von über € 2,000.000 besteht keine Gebührenbefreiung.

Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist ein dringendes Wohnbedürfnis dem Grundbuchsgericht nachzuweisen und zwar durch Beibringung einer (i) Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte sowie durch (ii) Nachweis, dass Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte, aufgegeben wurden.

Diese Nachweiserbringung hat gleichzeitig mit der Grundbuchsantragstellung durch den Parteienvertreter zu erfolgen, sofern die Wohnstätte bereits bezogen worden ist, oder innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte – längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung im Grundbuch.

Erfolgt der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen fällt die Gebührenbefreiung nachträglich weg. Weiters fällt eine in Anspruch genommene Gebührenbefreiung nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch das Eigentum an der Wohnstätte wieder aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt. Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem zuständigen Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats ab ihrem Eintritt anzuzeigen sind.  

von Mag. iur. Heidi Lallitsch, Partnerin bei Saxinger Rechtsanwalts GmbH, Graz

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