Servitut

Servitut 1050 700 Raiffeisen Immobilien

Ihr Immobilien ABC: Servitut erklärt.

Der Begriff Servitut bezeichnet die Dienstbarkeit an einer fremden Sache, die entweder eine Duldung oder eine Unterlassung begründen kann.

Bei Grunddienstbarkeiten sei als Beispiele das Geh- oder Fahrtrecht und bei persönlichen Dienstbarkeiten das Fruchtgenussrecht (z.B. der Gebrauch von Grundstücken oder auch Obstbäumen) genannt. Zudem gibt es auch das Wohnungsrecht wenn sich beispielsweise der Verkäufer eines Hauses das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht einräumt.

Ein Servitut entsteht entweder durch Vertrag, durch Ersitzung, behördliche Entscheidung oder durch Offensichtlichkeit. Der Begriff Ersitzung bezeichnet die 30-jährige Nutzung einer Dienstbarkeit. Wenn z.B. der Nachbar seit mindestens 30 Jahren den privaten Weg nutzt und somit das Recht darauf ersessen hat, spricht man von Ersitzung. Offensichtlichkeit bedeutet die Notwendigkeit der Dienstbarkeit. Dies ist z.B. der Fall, wenn das zu kaufende Grundstück nur auf dem Weg des Nachbarn erreicht werden kann. Daher ist beim Kauf von Grundstücken die Besichtigung des Kaufobjekts unbedingt empfohlen. Grundsätzlich gilt, dass alle Dienstbarkeiten, außer den offensichtlichen, ins Grundbuch eingetragen werden müssen.

Die Dienstbarkeit erlischt, wenn ein Dritter gutgläubig die Sache kauft, auf der das Recht besteht. Wenn also ein Käufer vor dem Kauf der fremden Sache im Grundbuch nachsieht und kein Servitut eingetragen ist, dann verliert der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht an der fremden Sache und der gutgläubige Käufer erwirbt die Sache ohne Dienstbarkeit.

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